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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Bei der Regelung des § 40 Abs. 1 SPG 1991 handelt es sich - infolge der mit einer Personendurchsuchung in der Regel verbundenen Grundrechtseingriffe - um ein sog. eingriffsnahes Gesetz, woraus sich im Hinblick auf den aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen das Erfordernis einer besonders genauen Determinierung des Eingriffstatbestandes ergibt (vgl. etwa VfSlg. 16.566). Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die in § 40 Abs. 1 SPG 1991 normierte Beschränkung der Personendurchsuchung auf Fälle einer "Festnahme" keine planwidrige Unvollständigkeit der Bestimmung erkennen bzw. verbietet sich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs (im interpretativen Weg) auf Fälle der "Vorführung" aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.Bei der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 handelt es sich - infolge der mit einer Personendurchsuchung in der Regel verbundenen Grundrechtseingriffe - um ein sog. eingriffsnahes Gesetz, woraus sich im Hinblick auf den aus Artikel 18, B-VG abzuleitenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen das Erfordernis einer besonders genauen Determinierung des Eingriffstatbestandes ergibt vergleiche etwa VfSlg. 16.566). Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die in Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 normierte Beschränkung der Personendurchsuchung auf Fälle einer "Festnahme" keine planwidrige Unvollständigkeit der Bestimmung erkennen bzw. verbietet sich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs (im interpretativen Weg) auf Fälle der "Vorführung" aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L07Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023