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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei einer Vorführung nach § 153 Abs. 3 letzter Satz StPO 1975 handelt es sich um ein (selbständiges) Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO 1975 zur Aufklärung und Verfolgung einer Straftat. Dieses Handeln im Dienst der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung; es handelt sich dabei jedoch um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Maßnahmenbeschwerde beim LVwG bekämpfbar ist (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN).Bei einer Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz StPO 1975 handelt es sich um ein (selbständiges) Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO 1975 zur Aufklärung und Verfolgung einer Straftat. Dieses Handeln im Dienst der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung; es handelt sich dabei jedoch um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Maßnahmenbeschwerde beim LVwG bekämpfbar ist vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L06Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023