RS Vwgh 2022/12/14 Ra 2021/01/0410

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Für eine Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 1 SPG 1991 ist es unerheblich, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung ein Mensch festgenommen wurde; die Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann daher nicht nur auf der Grundlage des SPG 1991 (vgl. § 45), des VStG (vgl. § 35) oder sonstiger Verwaltungsvorschriften, sondern auch auf der Grundlage der StPO 1975 erfolgen.Für eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 ist es unerheblich, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung ein Mensch festgenommen wurde; die Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann daher nicht nur auf der Grundlage des SPG 1991 vergleiche Paragraph 45,), des VStG vergleiche Paragraph 35,) oder sonstiger Verwaltungsvorschriften, sondern auch auf der Grundlage der StPO 1975 erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L04

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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