Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 28.5.2020, IL u.a., C-535/18, zu klären, ob gegen die Genehmigung eines Straßenbauprojekts und damit in Zusammenhang stehenden Entwässerungsmaßnahmen klagende Personen, die im Projektgebiet über einen Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung verfügten, befugt seien, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands iSd. Art. 4 Abs. 1 Wasserrahmen-RL geltend zu machen. Der EuGH hielt fest, aus Art. 1 Abs. 1 lit d und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich iVm. Art. 2 Nr 33 Wasserrahmen-RL folgt, dass die Reduzierung und die Verhinderung (dort: der Verschmutzung des Grundwassers) nicht zuletzt dazu dienen, die legitime Nutzung des Grundwassers zu ermöglichen. Wer zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne. Folglich ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann. Folglich sind die Kläger des Ausgangsverfahrens, soweit sie das fragliche Grundwasser rechtmäßig nutzen, von der Verletzung dieser Pflichten unmittelbar betroffen (vgl. EuGH 28.5.2020, IL, C-535/18). Relevant für eine aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen iVm. Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung ist daher, ob die Liegenschaftseigentümer von einer (allfälligen) Verletzung des Art. 4 Abs. 1 Wasserrahmen-RL durch das Vorhaben im Sinn des Urteils des EuGH auf Grundlage einer legitimen Nutzung „unmittelbar betroffen“ sind. Die räumliche Nähe von Grundstücken zum Vorhaben spielt vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH jedenfalls für sich allein keine Rolle.Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 28.5.2020, IL u.a., C-535/18, zu klären, ob gegen die Genehmigung eines Straßenbauprojekts und damit in Zusammenhang stehenden Entwässerungsmaßnahmen klagende Personen, die im Projektgebiet über einen Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung verfügten, befugt seien, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands iSd. Artikel 4, Absatz eins, Wasserrahmen-RL geltend zu machen. Der EuGH hielt fest, aus Artikel eins, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 2, Nr 33 Wasserrahmen-RL folgt, dass die Reduzierung und die Verhinderung (dort: der Verschmutzung des Grundwassers) nicht zuletzt dazu dienen, die legitime Nutzung des Grundwassers zu ermöglichen. Wer zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne. Folglich ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann. Folglich sind die Kläger des Ausgangsverfahrens, soweit sie das fragliche Grundwasser rechtmäßig nutzen, von der Verletzung dieser Pflichten unmittelbar betroffen vergleiche EuGH 28.5.2020, IL, C-535/18). Relevant für eine aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Übereinkommen in Verbindung mit Artikel 47, GRC abgeleitete Parteistellung ist daher, ob die Liegenschaftseigentümer von einer (allfälligen) Verletzung des Artikel 4, Absatz eins, Wasserrahmen-RL durch das Vorhaben im Sinn des Urteils des EuGH auf Grundlage einer legitimen Nutzung „unmittelbar betroffen“ sind. Die räumliche Nähe von Grundstücken zum Vorhaben spielt vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH jedenfalls für sich allein keine Rolle.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070064.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023