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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §37 Abs1 Z4Rechtssatz
Den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01) lässt sich kein zwingender Grund für die Annahme entnehmen, dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2014/24/EU mit nur einem Unternehmer jedenfalls rechtswidrig wäre.Den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01) lässt sich kein zwingender Grund für die Annahme entnehmen, dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nach Artikel 32, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2014/24/EU mit nur einem Unternehmer jedenfalls rechtswidrig wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040028.J02Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023