RS Vwgh 2022/12/16 Ro 2021/04/0028

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §37 Abs1 Z4
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art32 Abs2 litc

Rechtssatz

Den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01) lässt sich kein zwingender Grund für die Annahme entnehmen, dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2014/24/EU mit nur einem Unternehmer jedenfalls rechtswidrig wäre.Den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01) lässt sich kein zwingender Grund für die Annahme entnehmen, dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nach Artikel 32, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2014/24/EU mit nur einem Unternehmer jedenfalls rechtswidrig wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040028.J02

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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