RS Vwgh 2022/12/16 Ro 2021/04/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §122 Abs3
BVergG 2018 §37 Abs1 Z4
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art2 Abs1 Z12
32014L0024 Vergabe-RL Art26 Abs4
32014L0024 Vergabe-RL Art26 Abs6
32014L0024 Vergabe-RL Art29
32014L0024 Vergabe-RL Art32
32014L0024 Vergabe-RL Art32 Abs2 litc
32014L0024 Vergabe-RL Art65 Abs2
32014L0024 Vergabe-RL Art84 Abs1 lite
32014L0024 Vergabe-RL Art84 Abs1 litf
62002CJ0385 Kommission / Italien
62002CJ0394 Kommission / Griechenland
62008CJ0275 Kommission / Deutschland
62014CJ0549 Finn Frogne VORAB
62021CJ0376 Obshtina Razlog VORAB

Rechtssatz

Art. 32 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2014/24/EU enthält keinen Hinweis darauf, dass die Anwendbarkeit dieses Tatbestandes nur dann zulässig ist, wenn es nur einen leistungsfähigen Unternehmer gibt. Auch der EuGH spricht in seiner Judikatur (zu den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen der Richtlinienbestimmung) betreffend die Zulässigkeit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vom Erfordernis des kumulativen Vorliegens dreier Voraussetzungen, ohne das Vorhandensein bloß eines leistungsfähigen Unternehmers als eine dieser drei Voraussetzungen anzusehen (vgl. EuGH C-275/08, Rn. 68 f, mwN). Eine dem § 122 Abs. 3 zweiter Satz BVergG 2018 vergleichbare Regelung enthält die Richtlinie 2014/24/EU nicht. Zwar sieht ihr Art. 65 Abs. 2 zweiter Unterabsatz zweiter Satz vor, dass die Anzahl der einzuladenden Bewerber bei "Verhandlungsverfahren" mindestens drei beträgt. Allerdings ergibt sich sowohl aus einer systematischen Zusammenschau mit verschiedenen anderen Regelungen dieser Richtlinie (wie Art. 2 Abs. 1 Z 12, Art. 26 Abs. 4 und 6 sowie Art. 84 Abs. 1 lit. e und f, die jeweils zwischen "Verhandlungsverfahren" und "Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung" differenzieren) als auch aus der Regelung ihres Art. 32 Abs. 2 lit. c selbst (die für die Zulässigkeit der Durchführung eines "Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung" auf die Unmöglichkeit der Einhaltung der für "Verhandlungsverfahren" vorgeschriebenen Fristen abstellt), dass die Richtlinie 2014/24/EU, wenn sie vom "Verhandlungsverfahren" spricht, damit nur das Verhandlungsverfahren gemäß ihrem Art. 29 (das einen Aufruf zum Wettbewerb und somit eine vorherige Bekanntmachung vorsieht) vor Augen hat, nicht hingegen ein "Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung" gemäß ihrem Art. 32. Wenn es auf unionsrechtlicher Ebene aber keine Regelung betreffend eine Mindestteilnehmeranzahl an einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gibt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein derartiges Verfahren jedenfalls die Beteiligung mehrerer Unternehmer erfordern würde. Auch aus der Judikatur des EuGH lässt sich ein derartiges Erfordernis nicht ableiten (vgl. EuGH 15.10.2009, C-275/08, Kommission gegen Deutschland; 2.6.2005, C-394/02, Kommission gegen Griechenland; 14.9.2004, C-385/02; Kommissiongegen Italien; 7.9.2016, C-549/14, Finn Frogne; 16.6.2022, C-376/21, Obshtina Razlog).Artikel 32, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2014/24/EU enthält keinen Hinweis darauf, dass die Anwendbarkeit dieses Tatbestandes nur dann zulässig ist, wenn es nur einen leistungsfähigen Unternehmer gibt. Auch der EuGH spricht in seiner Judikatur (zu den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen der Richtlinienbestimmung) betreffend die Zulässigkeit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vom Erfordernis des kumulativen Vorliegens dreier Voraussetzungen, ohne das Vorhandensein bloß eines leistungsfähigen Unternehmers als eine dieser drei Voraussetzungen anzusehen vergleiche EuGH C-275/08, Rn. 68 f, mwN). Eine dem Paragraph 122, Absatz 3, zweiter Satz BVergG 2018 vergleichbare Regelung enthält die Richtlinie 2014/24/EU nicht. Zwar sieht ihr Artikel 65, Absatz 2, zweiter Unterabsatz zweiter Satz vor, dass die Anzahl der einzuladenden Bewerber bei "Verhandlungsverfahren" mindestens drei beträgt. Allerdings ergibt sich sowohl aus einer systematischen Zusammenschau mit verschiedenen anderen Regelungen dieser Richtlinie (wie Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 26, Absatz 4 und 6 sowie Artikel 84, Absatz eins, Litera e und f, die jeweils zwischen "Verhandlungsverfahren" und "Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung" differenzieren) als auch aus der Regelung ihres Artikel 32, Absatz 2, Litera c, selbst (die für die Zulässigkeit der Durchführung eines "Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung" auf die Unmöglichkeit der Einhaltung der für "Verhandlungsverfahren" vorgeschriebenen Fristen abstellt), dass die Richtlinie 2014/24/EU, wenn sie vom "Verhandlungsverfahren" spricht, damit nur das Verhandlungsverfahren gemäß ihrem Artikel 29, (das einen Aufruf zum Wettbewerb und somit eine vorherige Bekanntmachung vorsieht) vor Augen hat, nicht hingegen ein "Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung" gemäß ihrem Artikel 32, Wenn es auf unionsrechtlicher Ebene aber keine Regelung betreffend eine Mindestteilnehmeranzahl an einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gibt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein derartiges Verfahren jedenfalls die Beteiligung mehrerer Unternehmer erfordern würde. Auch aus der Judikatur des EuGH lässt sich ein derartiges Erfordernis nicht ableiten vergleiche EuGH 15.10.2009, C-275/08, Kommission gegen Deutschland; 2.6.2005, C-394/02, Kommission gegen Griechenland; 14.9.2004, C-385/02; Kommissiongegen Italien; 7.9.2016, C-549/14, Finn Frogne; 16.6.2022, C-376/21, Obshtina Razlog).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0549 Finn Frogne VORAB
EuGH 62021CJ0376 Obshtina Razlog VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040028.J04

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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