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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §37 Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 37 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung enthält einzelne Tatbestände, die für die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Verfahrensart ausdrücklich daran anknüpfen, dass die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann (siehe § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 betreffend künstlerische oder technische Gründe bzw. den Schutz von ausschließlichen Rechten). Demgegenüber stellt der Tatbestand der Z 4 des § 37 Abs. 1 BVergG 2018 (und gleiches gilt für die damit umgesetzte unionsrechtliche Regelung des Art. 32 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2014/24/EU) nicht darauf ab, dass nur ein Unternehmer zur Erbringung der dringlich und zwingend benötigten Leistungen in der Lage ist.Die Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, BVergG 2018 betreffend die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung enthält einzelne Tatbestände, die für die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Verfahrensart ausdrücklich daran anknüpfen, dass die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann (siehe Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BVergG 2018 betreffend künstlerische oder technische Gründe bzw. den Schutz von ausschließlichen Rechten). Demgegenüber stellt der Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 37, Absatz eins, BVergG 2018 (und gleiches gilt für die damit umgesetzte unionsrechtliche Regelung des Artikel 32, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2014/24/EU) nicht darauf ab, dass nur ein Unternehmer zur Erbringung der dringlich und zwingend benötigten Leistungen in der Lage ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040028.J01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023