RS Vwgh 2022/12/16 Ro 2021/04/0017

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen sind eng auszulegen (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2016/04/0053, Rn. 47, mwH zur Judikatur des EuGH).Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen sind eng auszulegen vergleiche etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2016/04/0053, Rn. 47, mwH zur Judikatur des EuGH).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J02

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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