RS Vwgh 2022/12/16 Ro 2021/04/0017

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 Z 22 BVergG 2018 erlaubt die Erbringung von (zusammen mit zentralen Beschaffungstätigkeiten ausgeübten) Nebenbeschaffungstätigkeiten. Dabei handelt es sich nach der Definition des § 2 Z 24 BVergG 2018 um Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere die Bereitstellung technischer Infrastruktur zur Ermöglichung von Auftragsvergaben, die Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren sowie die Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des Auftraggebers. Die Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 13) verwenden dazu den Begriff "unterstützende Hilfstätigkeiten" und verweisen auf die Tätigkeiten einer vergebenden Stelle. Weiters wird klargestellt, dass "Tätigkeiten nach Zuschlagserteilung (zB Monitoring der Auftragsabwicklung)" nach der Definition nicht als Nebenbeschaffungstätigkeiten qualifiziert werden können.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 22, BVergG 2018 erlaubt die Erbringung von (zusammen mit zentralen Beschaffungstätigkeiten ausgeübten) Nebenbeschaffungstätigkeiten. Dabei handelt es sich nach der Definition des Paragraph 2, Ziffer 24, BVergG 2018 um Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere die Bereitstellung technischer Infrastruktur zur Ermöglichung von Auftragsvergaben, die Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren sowie die Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des Auftraggebers. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 13) verwenden dazu den Begriff "unterstützende Hilfstätigkeiten" und verweisen auf die Tätigkeiten einer vergebenden Stelle. Weiters wird klargestellt, dass "Tätigkeiten nach Zuschlagserteilung (zB Monitoring der Auftragsabwicklung)" nach der Definition nicht als Nebenbeschaffungstätigkeiten qualifiziert werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J06

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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