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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §2 Z48 litaRechtssatz
Nach der Z 20 der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 BVergG 2018 sind Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines öffentlichen Auftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle ausgenommen, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Auftraggeber erworben hat. Die Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 38) führen dazu aus, damit seien Beschaffungen im Wege des sogenannten "Großhändlermodells" im Sinn des § 2 Z 48 lit. a BVergG 2018 vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der somit angesprochene § 2 Z 48 lit. a BVergG 2018 nennt als zentrale Beschaffungstätigkeiten (als auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten) den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Die Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 17 f) halten dazu fest, dass im Rahmen der lit. a (Großhändlermodell, in dem die Beschaffung bestimmter Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Ziel des anschließenden Weiterverkaufs an andere Auftraggeber erfolgt) der Erwerb von Bauleistungen nicht erfasst ist.Nach der Ziffer 20, der Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BVergG 2018 sind Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines öffentlichen Auftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle ausgenommen, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Auftraggeber erworben hat. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 38) führen dazu aus, damit seien Beschaffungen im Wege des sogenannten "Großhändlermodells" im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 48, Litera a, BVergG 2018 vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der somit angesprochene Paragraph 2, Ziffer 48, Litera a, BVergG 2018 nennt als zentrale Beschaffungstätigkeiten (als auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten) den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 17 f) halten dazu fest, dass im Rahmen der Litera a, (Großhändlermodell, in dem die Beschaffung bestimmter Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Ziel des anschließenden Weiterverkaufs an andere Auftraggeber erfolgt) der Erwerb von Bauleistungen nicht erfasst ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J04Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023