RS Vwgh 2022/12/16 Ro 2021/04/0017

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGG §41
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0084 E 23. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040017.J01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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