RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2022/03/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §69
SDG 1975 §10 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 SDG 1975 ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Die Norm erlaubt somit ausdrücklich eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungs- und damit auch Rezertifizierungsbescheide, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Eintragung bzw. Rezertifizierung gesprochen hätten oder die Voraussetzungen für die Eintragung bzw. Rezertifizierung nachträglich weggefallen sind. Einer Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens bedarf es daher nicht, womit auch den einschlägigen Fristen für ein Wiederaufnahmeverfahren im gegenständlichen Kontext keine Bedeutung zukommt.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG 1975 ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Die Norm erlaubt somit ausdrücklich eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungs- und damit auch Rezertifizierungsbescheide, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Eintragung bzw. Rezertifizierung gesprochen hätten oder die Voraussetzungen für die Eintragung bzw. Rezertifizierung nachträglich weggefallen sind. Einer Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens bedarf es daher nicht, womit auch den einschlägigen Fristen für ein Wiederaufnahmeverfahren im gegenständlichen Kontext keine Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030178.L02

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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