Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufforderung zum Verbrauch des bezahlten Urlaubs unter Hinweis auf einen sonstigen Verfall betrifft die Konstellation einer erforderlichen Antragstellung durch den Arbeitnehmer, um seinen bezahlten Urlaub zu verbrauchen. Zweck dieser Aufforderung ist, den Arbeitnehmer - als "schwächere Partei des Arbeitsvertrages" - tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl. EuGH 6.11.2018, C-619/16, Kreuziger).Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufforderung zum Verbrauch des bezahlten Urlaubs unter Hinweis auf einen sonstigen Verfall betrifft die Konstellation einer erforderlichen Antragstellung durch den Arbeitnehmer, um seinen bezahlten Urlaub zu verbrauchen. Zweck dieser Aufforderung ist, den Arbeitnehmer - als "schwächere Partei des Arbeitsvertrages" - tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen vergleiche EuGH 6.11.2018, C-619/16, Kreuziger).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0619 Kreuziger VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120040.L02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023