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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Allein der Umstand, dass der Beamte durch Erklärung vorzeitig in den Ruhestand trat, führt nicht dazu, dass er keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hätte (vgl. EuGH 20. Juli 2016, C-341/15, Maschek).Allein der Umstand, dass der Beamte durch Erklärung vorzeitig in den Ruhestand trat, führt nicht dazu, dass er keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hätte vergleiche EuGH 20. Juli 2016, C-341/15, Maschek).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0341 Maschek VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120040.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023