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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §11 Abs2Rechtssatz
Die Pflichtversicherung besteht nach § 11 Abs. 2 ASVG für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter. Die Bestimmung trifft somit eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht (vgl. VwGH 3.7.2002, 98/08/0397). Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach § 10 UrlaubsG 1976 durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Die Urlaubsersatzleistung wird - unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt - insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt (vgl. VwGH 3.4.2019, Ro 2018/08/0017, mwN).Die Pflichtversicherung besteht nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter. Die Bestimmung trifft somit eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht vergleiche VwGH 3.7.2002, 98/08/0397). Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach Paragraph 10, UrlaubsG 1976 durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Die Urlaubsersatzleistung wird - unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt - insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt vergleiche VwGH 3.4.2019, Ro 2018/08/0017, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080127.L03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023