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000Norm
ASVG §11 Abs2Rechtssatz
Vor dem StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, waren Urlaubsentschädigungen ("Urlaubsabfindungen") nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht als Entgelt anzusehen und blieben somit beitragsfrei. Mit der genannten Novelle wurden sie aus § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG herausgenommen und gleichzeitig § 11 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert. Urlaubsersatzleistungen fallen daher seitdem unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (vgl. VwGH 3.7.2002, 98/08/0397).Vor dem StruktAnpG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, waren Urlaubsentschädigungen ("Urlaubsabfindungen") nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nicht als Entgelt anzusehen und blieben somit beitragsfrei. Mit der genannten Novelle wurden sie aus Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG herausgenommen und gleichzeitig Paragraph 11, Absatz 2, ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert. Urlaubsersatzleistungen fallen daher seitdem unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG vergleiche VwGH 3.7.2002, 98/08/0397).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080127.L02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023