Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Von einem Gleichklang bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bei Abweisung eines Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn sich die Antragsabweisung auf eine inhaltliche Erledigung, also nach Vornahme der auch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 erforderlichen Interessenabwägung, gründet (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Führt diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Fremde auf Dauer unzulässig ist, dann ist ihr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls, also unabhängig von einem Auslandsaufenthalt, ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).Von einem Gleichklang bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bei Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn sich die Antragsabweisung auf eine inhaltliche Erledigung, also nach Vornahme der auch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 erforderlichen Interessenabwägung, gründet vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Führt diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Fremde auf Dauer unzulässig ist, dann ist ihr gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 jedenfalls, also unabhängig von einem Auslandsaufenthalt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020210001.J03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023