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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0151 E 5. April 2022 RS 6 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
§ 54 Abs. 5 NAG 2005 regelt (ua) jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR-Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt. Nach dieser Bestimmung war für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Fremden nachzuweisen, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 (Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger bzw. ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) erfüllt und der in der Ziffer 5 des § 54 Abs. 5 NAG 2005 genannte Fall vorliegt.Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 regelt (ua) jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR-Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt. Nach dieser Bestimmung war für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Fremden nachzuweisen, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 (Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger bzw. ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) erfüllt und der in der Ziffer 5 des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 genannte Fall vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220162.L02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023