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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/22/0012 E 18. November 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 54 Abs. 7 NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits geschieden war. Für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG 2005 bei Bestehen einer Aufenthaltsehe kommt es darauf an, dass die in Rede stehenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf die betreffende Ehe gestellt wurden (vgl. Materialien zum FrÄG 2009, RV 330 BlgNR 24. GP, 52).Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits geschieden war. Für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 bei Bestehen einer Aufenthaltsehe kommt es darauf an, dass die in Rede stehenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf die betreffende Ehe gestellt wurden vergleiche Materialien zum FrÄG 2009, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 52).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220162.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023