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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Das Gesetz sieht ganz allgemein zwecks Beendigung des auf dem "vorangegangenen" Aufenthaltstitel iVm. § 24 Abs. 1 NAG 2005 beruhenden Aufenthaltsrechts im Verlängerungsverfahren nicht die Erlassung eines Entziehungsbescheides, sondern bei Fehlen der besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines verlängerten Aufenthaltstitels die Abweisung des Verlängerungsantrags (vgl. dazu § 25 Abs. 3 NAG 2005) vor.Das Gesetz sieht ganz allgemein zwecks Beendigung des auf dem "vorangegangenen" Aufenthaltstitel in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 beruhenden Aufenthaltsrechts im Verlängerungsverfahren nicht die Erlassung eines Entziehungsbescheides, sondern bei Fehlen der besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines verlängerten Aufenthaltstitels die Abweisung des Verlängerungsantrags vergleiche dazu Paragraph 25, Absatz 3, NAG 2005) vor.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220131.L07Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023