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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0301 E 27. Juni 2022 RS 13Stammrechtssatz
Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050145.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023