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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0188 E 2. November 2022 RS 4 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, vergleiche VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100167.L03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023