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E1PNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/15/0016 E 20. November 2019 RS 4Stammrechtssatz
Nach der Judikatur des EGMR kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Demnach kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Anwendungsbereich des VwGVG etwa in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. dazu VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR).Nach der Judikatur des EGMR kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Demnach kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Anwendungsbereich des VwGVG etwa in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden vergleiche dazu VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100004.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023