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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0292 B 20. August 2020 RS 1Stammrechtssatz
Ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 wird mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).Ein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 wird mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220248.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023