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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist entscheidend, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers oder zumindest mit dessen (gesamter) unternehmerischer Tätigkeit stehen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022).Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist entscheidend, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers oder zumindest mit dessen (gesamter) unternehmerischer Tätigkeit stehen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150040.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023