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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist in der Revisionsbeantwortung der vor dem VwG belangten Behörde eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision bzw. deren Zulässigkeit nicht zu erkennen, steht der Schriftsatzaufwand nicht zu (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028, mwN).Ist in der Revisionsbeantwortung der vor dem VwG belangten Behörde eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision bzw. deren Zulässigkeit nicht zu erkennen, steht der Schriftsatzaufwand nicht zu vergleiche etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019080054.L03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023