Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Hat das BFA den revisionswerbenden Parteien teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte drohen würde, legt dies einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe.Hat das BFA den revisionswerbenden Parteien teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte drohen würde, legt dies einen Konnex des drohenden ernsthaften Schadens mit einem möglichen Konventionsgrund (etwa Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) nahe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180086.L01Im RIS seit
09.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023