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L82000 BauordnungNorm
AVG §13Rechtssatz
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Art und Umfang des Ansuchens sind ausschlaggebend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, weil die "Sache", über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FE2022060001.H02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023