Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/06/0272 E 22. Oktober 1998 RS 1 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Aus den Erkenntnissen des VfGH VfSlg 4387/1963, 5222/1966 sowie
6658/1972 ergibt sich, daß die Ableitung von Abwässern sowohl unter
baurechtlichen als auch gewerberechtlichen und wasserrechtlichen
Gesichtspunkten geregelt werden kann. So fällt die Regelung der
Ableitung von Abwässern insofern in die wasserrechtliche Kompetenz,
als sie eine Einwirkung auf fremde Rechte (insbesondere Grundstücke
und Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brächte,
während es in die gewerberechtliche Bundeskompetenz fällt, das
Problem der Abwasserbeseitigung innerhalb gewerblicher Betriebe vom
gewerberechtlichen Gesichtspunkt aus zu regeln. Darüber hinausgehend
unterliegt die Regelung der Ableitung von Abwässern aus
baurechtlichen Gesichtspunkten der Zuständigkeit des
Landesgesetzgebers. Es ist insbesondere zulässig, daß der
Landesgesetzgeber schlechthin Bedingungen für die Zulässigkeit der
Ableitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal vorschreibt. Es
ergibt sich aus diesen Erkenntnissen somit nicht, daß Abwässer aus
gewerblichen Betriebsanlagen aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht der
baurechtlichen Regelung der Landesgesetzgeber in Kanalgesetzen
unterzogen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FE2022060001.H01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023