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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung iSd. § 25 Abs. 2 zweiter Fall Wr DO 1994 "die Vermutung seiner Befangenheit" hervorruft, kann letztlich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen wird.Die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung iSd. Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Fall Wr DO 1994 "die Vermutung seiner Befangenheit" hervorruft, kann letztlich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090226.L03Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023