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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0124 E 13. Jänner 1993 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Eine bloß abstrakt-denkmögliche Vermutung der Befangenheit
vermag die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht zu
rechtfertigen; sie muß vielmehr stichhältig und auf den
Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden.
Zwar ist für die Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht
notwendig, daß eine Befangenheit auch tatsächlich hervorgerufen
wird, die Gefahr einer Befangenheit des Beamten muß jedoch
hinlänglich konkret sein. Dies wird insbesondere dann zu
bejahen sein, wenn die Nebenbeschäftigung unmittelbar im
dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll,
damit also bereits eine Interessenkollision indiziert ist
(Hinweis E 2.7.1977, 317/1977; im vorliegenden Fall beantragt
ein Marktoberaufseher die Zulassung seiner Nebenbeschäftigung
als Aushilfskraft bei einem Süßwarenkleinhandel auf dem
Christkindlmarkt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090226.L01Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023