Index
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/10/0042 E 28. April 2022 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 NÖ SHG AusführungsG 2020 wurden in Umsetzung des § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 erlassen, nach dessen Abs. 1 Leistungen der Sozialhilfe "unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen" ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" und sind bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015). § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" (vgl. Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 4) näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, NÖ SHG AusführungsG 2020 wurden in Umsetzung des Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 erlassen, nach dessen Absatz eins, Leistungen der Sozialhilfe "unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen" ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" und sind bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis vergleiche VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015). Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" vergleiche Erl. RV, 514 BlgNR römisch 26 . GP, Sitzung 4) näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100198.L02Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023