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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
AsylG 2005 §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/10/0003 B 21. März 2022 RS 1Stammrechtssatz
§ 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 wurde durch § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 (welcher inhaltlich § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 entspricht) umgesetzt. Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden"; bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland sind Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012).Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 wurde durch Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010 (welcher inhaltlich Paragraph 5, Absatz eins, OÖ SHG AusführungsG 2020 entspricht) umgesetzt. Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden"; bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland sind Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100198.L01Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023