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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären vergleiche etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040156.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023