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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0040 B 9. Dezember 2021 RS 2Stammrechtssatz
Ein Begründungsmangel kann nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. z.B. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/13/0105, mwN).Ein Begründungsmangel kann nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche z.B. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/13/0105, mwN).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040152.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023