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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein "Betreiben der Betriebsanlage" gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 GewO 1994 ist als erfüllt anzusehen, sofern davon auszugehen ist, dass eine Gewerbeausübung in der betreffenden Betriebsanlage erfolgte (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/04/0036). Auf eine konkrete Gefahrensituation kommt es dabei nicht an.Ein "Betreiben der Betriebsanlage" gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, GewO 1994 ist als erfüllt anzusehen, sofern davon auszugehen ist, dass eine Gewerbeausübung in der betreffenden Betriebsanlage erfolgte vergleiche VwGH 24.10.2001, 99/04/0036). Auf eine konkrete Gefahrensituation kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040121.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023