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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
BBG 1990 §40Rechtssatz
Der Auffassung, mit Blick auf § 5 Abs. 2 Z 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 gebiete eine "grundsatzkonforme Interpretation" des § 14 Abs. 4 NÖ SHG AusführungsG 2020, dass bei Vorliegen der (materiellen) Voraussetzungen einer Behinderung iSd. § 40 BBG 1990 ein Anspruch auf den (Behinderten-)Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG AusführungsG 2020 unabhängig von der Existenz eines Behindertenpasses einzuräumen sei, ist nicht zu folgen, hat doch der VfGH in seinem Beschluss vom 14. Juni 2022, E 2738/2021, bereits ausgesprochen, dass sich die (mit § 14 Abs. 4 NÖ SHG AusführungsG 2020 vergleichbare) Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wr MSG 2010 innerhalb des dem Landes- als Ausführungsgesetzgeber eingeräumten Regelungsspielraums bewegt; der Widerspruch zum Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 liegt somit nicht vor. Darüber hinaus käme eine "grundsatzkonforme Interpretation" einer Bestimmung entgegen deren eindeutigem Wortlaut ohnehin nicht in Betracht (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042).Der Auffassung, mit Blick auf Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 gebiete eine "grundsatzkonforme Interpretation" des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ SHG AusführungsG 2020, dass bei Vorliegen der (materiellen) Voraussetzungen einer Behinderung iSd. Paragraph 40, BBG 1990 ein Anspruch auf den (Behinderten-)Zuschlag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG AusführungsG 2020 unabhängig von der Existenz eines Behindertenpasses einzuräumen sei, ist nicht zu folgen, hat doch der VfGH in seinem Beschluss vom 14. Juni 2022, E 2738/2021, bereits ausgesprochen, dass sich die (mit Paragraph 14, Absatz 4, NÖ SHG AusführungsG 2020 vergleichbare) Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, Wr MSG 2010 innerhalb des dem Landes- als Ausführungsgesetzgeber eingeräumten Regelungsspielraums bewegt; der Widerspruch zum Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 liegt somit nicht vor. Darüber hinaus käme eine "grundsatzkonforme Interpretation" einer Bestimmung entgegen deren eindeutigem Wortlaut ohnehin nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100027.J02Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023