RS Vwgh 2023/1/10 Ro 2022/10/0027

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Veröffentlicht am 10.01.2023
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §56
BBG 1990 §40
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs1 Z5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs4
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bereits nach dem - insofern eindeutigen - Wortlaut des § 14 Abs. 4 NÖ SHG AusführungsG 2020 ist das Vorliegen eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG 1990 Voraussetzung eines Zuschlages nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG AusführungsG 2020; dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, ging dieser doch - ausweislich der Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 26) - von einem Nachweis der "Voraussetzungen für den Zuschlag durch Vorlage des Behindertenpasses" aus. Was den Beginn des Anspruchs auf den genannten Zuschlag anlangt, begegnet das Abstellen auf den Gültigkeitsbeginn des ausgestellten Behindertenpasses auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Zuschlages keinen Bedenken des Gerichtshofes.Bereits nach dem - insofern eindeutigen - Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ SHG AusführungsG 2020 ist das Vorliegen eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG 1990 Voraussetzung eines Zuschlages nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG AusführungsG 2020; dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, ging dieser doch - ausweislich der Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, Sitzung 26) - von einem Nachweis der "Voraussetzungen für den Zuschlag durch Vorlage des Behindertenpasses" aus. Was den Beginn des Anspruchs auf den genannten Zuschlag anlangt, begegnet das Abstellen auf den Gültigkeitsbeginn des ausgestellten Behindertenpasses auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Zuschlages keinen Bedenken des Gerichtshofes.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100027.J01

Im RIS seit

03.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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