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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Bereits nach dem - insofern eindeutigen - Wortlaut des § 14 Abs. 4 NÖ SHG AusführungsG 2020 ist das Vorliegen eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG 1990 Voraussetzung eines Zuschlages nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG AusführungsG 2020; dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, ging dieser doch - ausweislich der Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 26) - von einem Nachweis der "Voraussetzungen für den Zuschlag durch Vorlage des Behindertenpasses" aus. Was den Beginn des Anspruchs auf den genannten Zuschlag anlangt, begegnet das Abstellen auf den Gültigkeitsbeginn des ausgestellten Behindertenpasses auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Zuschlages keinen Bedenken des Gerichtshofes.Bereits nach dem - insofern eindeutigen - Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ SHG AusführungsG 2020 ist das Vorliegen eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG 1990 Voraussetzung eines Zuschlages nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG AusführungsG 2020; dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, ging dieser doch - ausweislich der Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, Sitzung 26) - von einem Nachweis der "Voraussetzungen für den Zuschlag durch Vorlage des Behindertenpasses" aus. Was den Beginn des Anspruchs auf den genannten Zuschlag anlangt, begegnet das Abstellen auf den Gültigkeitsbeginn des ausgestellten Behindertenpasses auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Zuschlages keinen Bedenken des Gerichtshofes.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100027.J01Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023