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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom VwG nicht berücksichtigt werden konnten, sind einer Prüfung im Revisionsverfahren jedenfalls entzogen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2021/20/0164, mwN). Auch aus Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie kann sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes ergeben, da diese Bestimmung nur die Behandlung von "Folgeanträgen" auf internationalen Schutz betrifft, aber keine Aussagen dazu trifft, ob in einem Rechtsmittel an das Höchstgericht Neuerungen zulässig sein müssten.Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom VwG nicht berücksichtigt werden konnten, sind einer Prüfung im Revisionsverfahren jedenfalls entzogen vergleiche VwGH 7.11.2022, Ra 2021/20/0164, mwN). Auch aus Artikel 40, Absatz eins, der Verfahrensrichtlinie kann sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes ergeben, da diese Bestimmung nur die Behandlung von "Folgeanträgen" auf internationalen Schutz betrifft, aber keine Aussagen dazu trifft, ob in einem Rechtsmittel an das Höchstgericht Neuerungen zulässig sein müssten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180312.L01Im RIS seit
09.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023