RS Vwgh 2023/1/10 Ra 2022/06/0314

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Veröffentlicht am 10.01.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf eine von der zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft; zum anderen wird nicht darauf abgestellt, dass eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage nur dann vorliegt, wenn maßgebliche Informationen (vorsätzlich) vorenthalten werden (vgl. etwa auch VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, sowie VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf eine von der zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft; zum anderen wird nicht darauf abgestellt, dass eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage nur dann vorliegt, wenn maßgebliche Informationen (vorsätzlich) vorenthalten werden vergleiche etwa auch VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, sowie VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060314.L01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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