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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkBeachte
Rechtssatz
Dem Nachbarn wird mit § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG 1995 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt. Ihm kommt in Bezug auf befürchtete Rutschungen auf Grund einer problematischen Beschaffenheit des Geländes kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026, mwN).Dem Nachbarn wird mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt. Ihm kommt in Bezug auf befürchtete Rutschungen auf Grund einer problematischen Beschaffenheit des Geländes kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060253.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023