RS Vwgh 2023/1/10 Ra 2022/06/0253

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Veröffentlicht am 10.01.2023
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0254
Ra 2022/06/0255

Rechtssatz

Dem Nachbarn wird mit § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG 1995 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt. Ihm kommt in Bezug auf befürchtete Rutschungen auf Grund einer problematischen Beschaffenheit des Geländes kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026, mwN).Dem Nachbarn wird mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt. Ihm kommt in Bezug auf befürchtete Rutschungen auf Grund einer problematischen Beschaffenheit des Geländes kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060253.L01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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