Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0019 E 3. März 2020 RS 2Stammrechtssatz
Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten - maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden (vgl. etwa VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, mwN).Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten - maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden vergleiche etwa VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040148.L02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023