RS Vwgh 2023/1/10 Ra 2019/04/0008

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Veröffentlicht am 10.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/04/0009 B 10.01.2023

Rechtssatz

Der Bieter kann gegen das Ausscheiden seines Angebotes nicht Gründe geltend machen, die sich ausschließlich gegen die Fortführung des Vergabeverfahrens an sich richten, ohne dass diese Gründe für sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, zumal dem betreffenden Bieter weder die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung noch die Geltendmachung sämtlicher Gründe, aus denen sich allein die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung ergeben kann, verwehrt ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040008.L02

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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