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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Dem behaupteten Fehlen von hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung trotz Überschreitens der zulässigen Höchstanzahl der Stellplätze, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil dem Revisionswerber insofern kein Nachbarrecht zusteht (vgl. § 33 Tir BauO 2018).Dem behaupteten Fehlen von hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung trotz Überschreitens der zulässigen Höchstanzahl der Stellplätze, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil dem Revisionswerber insofern kein Nachbarrecht zusteht vergleiche Paragraph 33, Tir BauO 2018).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060340.L01Im RIS seit
13.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023