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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §166Rechtssatz
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den VwGH (vgl. z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083). Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191; 24.6.2010, 2007/15/0238).Der in Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den VwGH vergleiche z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083). Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht vergleiche VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191; 24.6.2010, 2007/15/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130104.L01Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023