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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0021 E 17. März 1982 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bringt mit der Erklärung, er könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt habe, weil diesen Wagen verschiedene Personen benützten, zum Ausdruck, daß er die im § 103 Abs 2 KFG ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt der Zulassungsbesitzer dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs 2 KFG. Damit ist der Tatbestand dieser Gesetzesstelle erfüllt und ein weiteres Auskunftsverlangen unzulässig.Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bringt mit der Erklärung, er könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt habe, weil diesen Wagen verschiedene Personen benützten, zum Ausdruck, daß er die im Paragraph 103, Absatz 2, KFG ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt der Zulassungsbesitzer dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch inhaltlich nicht dem Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Damit ist der Tatbestand dieser Gesetzesstelle erfüllt und ein weiteres Auskunftsverlangen unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020229.L05Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023