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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt auch dann vor, wenn - wie in der Mehrzahl der Fälle - dadurch lediglich eine weniger ins Gewicht fallende Übertretung aufgeklärt werden soll oder - was nach dem Gesetzeswortlaut auch möglich ist - überhaupt kein Bezug zur Ahndung eines Delikts besteht (vgl. VwGH 21.12.1995, 94/18/1021), zumal die Behörde auch aus anderen Gründen zur Lenkeranfrage berechtigt ist (VwGH 15.5.1990, 89/02/0206, VwSlg. 13.195A).Eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 liegt auch dann vor, wenn - wie in der Mehrzahl der Fälle - dadurch lediglich eine weniger ins Gewicht fallende Übertretung aufgeklärt werden soll oder - was nach dem Gesetzeswortlaut auch möglich ist - überhaupt kein Bezug zur Ahndung eines Delikts besteht vergleiche VwGH 21.12.1995, 94/18/1021), zumal die Behörde auch aus anderen Gründen zur Lenkeranfrage berechtigt ist (VwGH 15.5.1990, 89/02/0206, VwSlg. 13.195A).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020229.L02Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023