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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0206 E 15. Mai 1990 VwSlg 13195 A/1990 RS 5Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Lenkeranfrage zur Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen soll, da die Behörde auch aus anderen Gründen hiezu berechtigt ist (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0055).Der Tatbestand des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Lenkeranfrage zur Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen soll, da die Behörde auch aus anderen Gründen hiezu berechtigt ist (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020229.L01Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023