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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AIFMG 2013 §1 Abs5Rechtssatz
Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und steht es ihm nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu. Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036). Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG 2013 als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rechtsprechung auch auf die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG 2013 übertragbar (vgl. VwGH 22.3.2001, 97/03/0201). Der Masseverwalter ist demnach nicht legitimiert, auf die Registrierung der Gesamtschuldnerin als AIFM zu verzichten.Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und steht es ihm nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu. Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036). Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG 2013 als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rechtsprechung auch auf die Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG 2013 übertragbar vergleiche VwGH 22.3.2001, 97/03/0201). Der Masseverwalter ist demnach nicht legitimiert, auf die Registrierung der Gesamtschuldnerin als AIFM zu verzichten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Masseverwalter Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020007.L03Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023