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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Der Fristsetzungsantrag wurde - ausgehend vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwG, welcher sich gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 nach dem Zeitpunkt dessen Vorlage durch die bescheiderlassende Behörde als zuständige Einbringungsstelle bestimmt, zumal die Frist nach § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 noch offen war (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) - schon vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gestellt und erweist sich daher als unzulässig. Noch vor Ende der Entscheidungsfrist wurde das Erkenntnis des VwG erlassen. Im Hinblick darauf erübrigte sich eine Weiterleitung des Fristsetzungsantrags an das VwG als rechtmäßiger Einbringungsstelle gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zwecks Vorlage an den VwGH. Der Antrag ist somit unter Bedachtnahme auf § 38 Abs. 1 VwGG unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 38 Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag wurde - ausgehend vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwG, welcher sich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 nach dem Zeitpunkt dessen Vorlage durch die bescheiderlassende Behörde als zuständige Einbringungsstelle bestimmt, zumal die Frist nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG 2014 noch offen war vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) - schon vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gestellt und erweist sich daher als unzulässig. Noch vor Ende der Entscheidungsfrist wurde das Erkenntnis des VwG erlassen. Im Hinblick darauf erübrigte sich eine Weiterleitung des Fristsetzungsantrags an das VwG als rechtmäßiger Einbringungsstelle gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zwecks Vorlage an den VwGH. Der Antrag ist somit unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, Absatz eins, VwGG unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022020001.F01Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023